Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 57 Risikogarantie
1 Eine Risikogarantie für erfolgversprechende neuartige Anlagen und Einrichtungen (Art. 64a GSchG), mit denen eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, kann gewährt werden, soweit Firmengarantien nicht erhältlich sind. 2 Die Risikogarantie gilt für die Kosten, die für die Behebung von Mängeln oder nötigenfalls für die Neuerstellung der Anlagen und Einrichtungen in den ersten fünf Jahren nach Inbetriebnahme aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Inhaber verursacht worden sind. 3 Die Risikogarantie beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 60 Prozent der Kosten nach Absatz 2. 4 Für das Verfahren gelten die Artikel 61c und 61d sinngemäss. |