Gewässerschutzverordnung
(GSchV)

vom 28. Oktober 1998 (Stand am 1. Februar 2023)


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Art. 6 Einleitung in Gewässer

1 Die Be­hör­de be­wil­ligt die Ein­lei­tung von ver­schmutz­tem Ab­was­ser in ober­ir­di­sche Ge­wäs­ser, Drai­na­gen so­wie un­ter­ir­di­sche Flüs­se und Bä­che, wenn die An­for­de­run­gen an die Ein­lei­tung in Ge­wäs­ser nach An­hang 3 ein­ge­hal­ten sind.

2 Sie ver­schärft oder er­gänzt die An­for­de­run­gen, wenn:

a.
die be­trof­fe­nen Ge­wäs­ser durch die Ein­lei­tung des Ab­was­sers die An­for­de­run­gen an die Was­ser­qua­li­tät nach An­hang 2 nicht er­fül­len oder wenn dies zur Ein­hal­tung in­ter­na­tio­na­ler Ver­ein­ba­run­gen oder Be­schlüs­se er­for­der­lich ist; und
b.
auf Grund von Ab­klä­run­gen (Art. 47) fest­steht, dass die un­ge­nü­gen­de Was­ser­qua­li­tät zu ei­nem we­sent­li­chen Teil auf die Ein­lei­tung des Ab­was­sers zu­rück­zu­füh­ren ist und die ent­spre­chen­den Mass­nah­men bei der Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­ge nicht un­ver­hält­nis­mäs­sig sind.

3 Sie kann die An­for­de­run­gen ver­schär­fen oder er­gän­zen, wenn die Was­ser­qua­li­tät nach An­hang 2 für ei­ne be­son­de­re Nut­zung des be­trof­fe­nen Ge­wäs­sers nicht aus­reicht.

4 Sie kann die An­for­de­run­gen er­leich­tern, wenn:

a.
durch ei­ne Ver­min­de­rung der ein­ge­lei­te­ten Ab­was­ser­men­ge trotz der Zu­las­sung hö­he­rer Stoff­kon­zen­tra­tio­nen die Men­ge der ein­ge­lei­te­ten Stof­fe, die Ge­wäs­ser ver­un­rei­ni­gen kön­nen, ver­min­dert wird; oder
b.
die Um­welt durch die Ein­lei­tung nicht ver­wert­ba­rer Stof­fe in In­dus­trie­ab­was­ser ge­samt­haft we­ni­ger be­las­tet wird als durch ei­ne an­de­re Ent­sor­gung; die An­for­de­run­gen an die Was­ser­qua­li­tät nach An­hang 2 und in­ter­na­tio­na­le Ver­ein­ba­run­gen oder Be­schlüs­se müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den.

BGE

131 II 431 () from 7. April 2005
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. a und c der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA), Art. 11 Abs. 2 und Art. 32e Abs. 3 USG, Art. 15 f. AltlV; Abgeltung für Altlastensanierung. Keine grundsätzliche Verwirkung der Abgeltung, falls die sanierte Altlast mit einer rechtmässigen neuen Deponie überdeckt wird (E. 3). Sanierung mittels Sicherung (Art. 16 lit. b AltlV): Bedeutung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) und des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Sanierung (E. 4.1), hinreichende Abschliessung der Altlast (E. 4.3). Umweltschutzrechtliche Beurteilung der Verwendung von vergüteter Schlacke aus der Kehrichtverbrennung für die Oberflächenabdichtung einer Altlast (E. 4.4-4.8). Eine vorgängige Beurteilung der Sanierungsprojekte durch die Bundesbehörden ist nicht vorgesehen; der Abgeltungsanspruch ist gegeben, wenn die zuständige kantonale Behörde ein rechtlich vertretbares Sanierungsprojekt genehmigt hat (E. 4.9).

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