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Art. 41cbis Farming land with the quality of crop rotation areas in the space provided for waters 57
1 Arable farming land with the quality of crop rotation areas in the space provided for waters must be shown separately by the cantons when making the inventory of crop rotation areas in accordance with Article 28 of the Spatial Planning Ordinance of 28 June 200058. It may continue to be included in the cantonal minimum of crop rotation areas. If a related federal decree is issued (Art. 5 WPA), these areas may be intensively farmed in emergency situations. 2 Alternative land must be provided in accordance with the sectoral plan for crop rotation areas (Art. 29 of the Spatial Planning Ordinance of 28 June 2000) in compensation for arable farming land with the quality of crop rotation areas in the space provided for waters that is required to implement structural flood protection or rehabilitation measures. 57 Inserted by No I of the O of 4 Nov. 2015 (AS 2015 4791). Amended by No I of the O of 22 March 2017, in force since 1 May 2017 (AS 2017 2585). BGE
139 II 470 (1C_41/2012) from 28. März 2013
Regeste: a Landanlagekonzession. Die im RPG verankerte Planungspflicht der Kantone erstreckt sich auf ihr gesamtes Territorium und schliesst damit auch das im Privateigentum stehende Konzessionsland ein. Die Mittel der Raumplanung sowie des Natur- und Heimatschutzes erlauben, den Seeuferschutz in umfassender Weise wahrzunehmen. Soweit verbindliche Normen und nutzungsplanerische Festlegungen bestehen, welche die Nutzung des Seeuferbereichs regeln und dabei auch das Konzessionsland einschliessen, sind die zuständigen Behörden beim Entscheid über die Baukonzessionen daran gebunden. Ihr Ermessen wird in diesem Umfang eingeschränkt. Die Rechtslage hat sich in dieser Hinsicht seit BGE 102 Ia 122 grundlegend geändert (E. 3.2).
140 II 437 (1C_803/2013) from 14. August 2014
Regeste: Ausnahmebewilligung für die Erstellung einer zonenkonformen, aber nicht standortgebundenen Baute im Gewässerraum des Zürichsees (Art. 36a GSchG; Art. 41b und 41c GSchV). Die streitige Bauparzelle liegt im Hauptsiedlungsgebiet der Agglomeration am linken Zürichseeufer. Das Seeufer ist durch eine Mauer hart verbaut und mit Boots- und Badehäusern in dichter Folge überstellt. Trotz eines rund 100 m langen Grünstreifens zwischen den Seebauten und der Seestrasse ist daher von einem dicht überbauten Gebiet auszugehen (E. 5). Prüfung, ob der beantragten Ausnahmebewilligung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen; dies setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus (E. 6). Dem übergangsrechtlichen Gewässerraum kommt die Funktion einer Planungszone zu; die Ausnahmebewilligung darf daher die künftige Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung nicht negativ präjudizieren (E. 6.2). Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um eine landschaftsverträgliche Überbauung, den Zugang der Öffentlichkeit und eine naturnahe Bepflanzung sicherzustellen (E. 6.3). Rückweisung zur Prüfung derartiger Nebenbestimmungen (E. 7).
143 II 77 (1C_558/2015) from 30. November 2016
Regeste: Ausnahmebewilligung für die Erstellung einer Wohnbaute im Gewässerraum des Zürichsees, in einem Ortsbild von nationaler Bedeutung (Art. 36a GSchG; Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV; Art. 2, 6 Abs. 1 und Art. 7 NHG; VISOS). Begriff des dicht überbauten Gebiets nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV (E. 2). Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 2.7). Dicht überbautes Gebiet vorliegend verneint, sowohl unter Zugrundelegung eines weiten als auch eines engen Betrachtungsperimeters (E. 2.8). Der Ausnahmebewilligung stehen auch überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes entgegen (E. 3). Unmittelbare Anwendbarkeit des ISOS im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV (E. 3.1); Notwendigkeit eines Gutachtens nach Art. 7 Abs. 2 NHG (E. 3.3).
145 II 18 (1C_494/2016) from 26. November 2018
Regeste: Art. 15 und 38a RPG, Art. 30 Abs. 1bis und 52a RPV; Änderung der Ortsplanung während der Übergangszeit; Schaffung neuer Bauzonen und Beeinträchtigung der Fruchtfolgeflächen (FFF). Allgemeine Grundsätze für die Festlegung der Bauzone (E. 3.1) und Grundsätze des Übergangsrechts (E. 3.2). Die Auszonungen, welche die neue Planung zur Kompensation der Einzonungen in die Bauzone vorsieht, betreffen teilweise nicht bebaubare Flächen; die Frage der Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV wird offengelassen (E. 3.3), da die neue Bauzone den Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 und 4 lit. b RPG nicht genügt: der Bedarf (Bevölkerungswachstum) wird nicht ausreichend dargetan und der Grundsatz der Siedlungsverdichtung nach innen nicht beachtet (E. 3.4). Definition der FFF (E. 4.1). Der Kanton kann über FFF, die zusätzlich zum Mindestumfang bestehen, grundsätzlich ohne Kompensation verfügen. Erforderlich ist jedoch eine Interessenabwägung, die das geltend gemachte öffentliche Interesse, die optimale Nutzung der fraglichen Flächen und eine allfällige Kompensation berücksichtigt (E. 4.2). Vorliegend wird die Frage des öffentlichen Interesses offengelassen, da die optimale Nutzung nicht gewährleistet ist (E. 4.3).
146 II 304 (1C_22/2019, 1C_476/2019) from 6. April 2020
Regeste: Besitzstandsschutz von zonenwidrigen Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässerraum (Art. 41c Abs. 2 GSchV; Art. 24c RPG). Art. 41c GSchV enthält eine gegenüber Art. 24c RPG eigenständige Besitzstandsgarantie (abweichend von Urteil 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4). Diese orientiert sich an der verfassungsmässigen Besitzstandsgarantie und umfasst den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten sowie Änderungen, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren. Unzulässig ist dagegen die Erweiterung oder der Wiederaufbau zonenwidriger Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässerraum (E. 9). |