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Art. 16 Massnahmen im Hinblick auf ausserordentliche Ereignisse
1 Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, und die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in eine Abwasserreinigungsanlage ableiten, müssen zur Verminderung des Risikos einer Gewässerverunreinigung durch ausserordentliche Ereignisse die geeigneten und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen treffen. 2 Ist das Risiko trotz dieser Massnahmen nicht tragbar, so ordnet die Behörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. 3 Weitergehende Vorschriften der Störfallverordnung vom 27. Februar 199110 und der Verordnung vom 20. November 199111 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen bleiben vorbehalten. 11 [AS 1991 2517; 2017 3179Ziff. I 2. AS 2020 3671Art. 15]. Siehe heute: die V vom 19. Aug. 2020 (SR 531.32). |