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Art. 19 Lagereinrichtungen
1 Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen müssen dafür sorgen, dass sie den Klärschlamm so lange lagern können, bis eine umweltverträgliche Entsorgung sichergestellt ist. 2 Wenn der Klärschlamm einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht jederzeit umweltverträglich beseitigt werden kann, muss eine Lagerkapazität von mindestens zwei Monaten vorhanden sein.13 3 …14 13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2003 940). 14 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 26. März 2003, mit Wirkung seit 1. Okt. 2006 (AS 2003 940). |