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Art. 40 Einreichen, Nachführen und Zugänglichkeit der Inventare, Listen und Sanierungsberichte
1 Die Kantone reichen die Inventare, Listen und Sanierungsberichte dem BAFU ein. 2 Sie führen die Inventare und Listen nach. 3 Sie sorgen dafür, dass die Inventare, Listen und Sanierungsberichte nach Anhören der Betroffenen öffentlich zugänglich sind. Das Geschäftsgeheimnis bleibt gewahrt. |