Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 42 … 64
1 Bevor eine Behörde eine Spülung oder Entleerung eines Stauraumes bewilligt, stellt sie sicher, dass die Sedimente anders als durch Ausschwemmung entfernt werden, wenn dies umweltverträglich und wirtschaftlich tragbar ist. 2 Bei der Ausschwemmung von Sedimenten stellt die Behörde sicher, dass Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen möglichst wenig beeinträchtigt werden, insbesondere indem sie festlegt:
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für sofortige Absenkungen aufgrund ausser-ordentlicher Ereignisse (Art. 40 Abs. 3 GSchG). 64 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). |