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Art. 43 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material in Fliessgewässern
1 Damit bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material der Geschiebehaushalt eines Fliessgewässers nicht nachteilig beeinflusst wird (Art. 44 Abs. 2 Bst. c GSchG), muss die Behörde insbesondere sicherstellen, dass:
2 Ausbeutungen nach Absatz 1 dürfen nicht zu Trübungen führen, die Fischgewässer beeinträchtigen können. |