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Art. 46 Koordination 75
1 Die Kantone stimmen die Massnahmen nach dieser Verordnung soweit erforderlich aufeinander und mit Massnahmen aus anderen Bereichen ab. Sie sorgen ausserdem für eine Koordination der Massnahmen mit den Nachbarkantonen.76 1bis Sie berücksichtigen bei der Erstellung der Richt- und Nutzungsplanung die Planungen nach dieser Verordnung.77 2 Bei der Erstellung der Versorgungsplanung für Trinkwasser erfassen sie die genutzten und die zur Nutzung vorgesehenen Grundwasservorkommen und sorgen dafür, dass Wasserentnahmen so aufeinander abgestimmt werden, dass keine übermässigen Entnahmen erfolgen und die Grundwasservorkommen haushälterisch genutzt werden. 3 Bei der Erteilung von Bewilligungen für Einleitungen und Versickerungen nach den Artikeln 6–8 berücksichtigt die Behörde auch die Anforderungen des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198378 an den Schutz der Bevölkerung vor Geruchsimmissionen sowie die Anforderungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196479 und des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 198180 an den Schutz der Gesundheit des Personals von Abwasseranlagen. 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). 76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). 77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). BGE
139 II 470 (1C_41/2012) from 28. März 2013
Regeste: a Landanlagekonzession. Die im RPG verankerte Planungspflicht der Kantone erstreckt sich auf ihr gesamtes Territorium und schliesst damit auch das im Privateigentum stehende Konzessionsland ein. Die Mittel der Raumplanung sowie des Natur- und Heimatschutzes erlauben, den Seeuferschutz in umfassender Weise wahrzunehmen. Soweit verbindliche Normen und nutzungsplanerische Festlegungen bestehen, welche die Nutzung des Seeuferbereichs regeln und dabei auch das Konzessionsland einschliessen, sind die zuständigen Behörden beim Entscheid über die Baukonzessionen daran gebunden. Ihr Ermessen wird in diesem Umfang eingeschränkt. Die Rechtslage hat sich in dieser Hinsicht seit BGE 102 Ia 122 grundlegend geändert (E. 3.2). |