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Art. 49a Geoinformation 86
Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200887 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist. 86 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 7 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809). |