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Art. 56 Ausbildung von Fachpersonal und Aufklärung der Bevölkerung
1 Die Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal (Art. 64 Abs. 2 GSchG) betragen:
2 Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung (Art. 64 Abs. 2 GSchG) können an Vorhaben gewährt werden, wenn:
3 Die Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung betragen:
4 Das BAFU gewährt Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal und die Aufklärung der Bevölkerung einzeln. |