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Art. 60 Programmvereinbarung
1 Für den Abschluss der Programmvereinbarung ist zuständig:
2 Die Programmvereinbarung wird gebietsweise abgeschlossen. Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt für Abgeltungen an:
4 Das zuständige Bundesamt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung. 105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). |