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Art. 7 Einleitung in die öffentliche Kanalisation
1 Die Behörde bewilligt die Einleitung von Industrieabwasser nach Anhang 3.2 oder von anderem Abwasser nach Anhang 3.3 in die öffentliche Kanalisation, wenn die Anforderungen des entsprechenden Anhangs eingehalten sind. 2 Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn durch die Einleitung des Abwassers:
3 Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn:
8 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791). |