|
Art. 54a Planung von Massnahmen zur Revitalisierung 100
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Planung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern (Art. 62b Abs. 1 GSchG) richtet sich nach der Länge der Gewässer, die in die Planung einbezogen werden. 2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). |