|
|
|
Art. 18 Klärschlamm-Entsorgungsplan
1 Die Kantone erstellen einen Klärschlamm-Entsorgungsplan und passen ihn in den fachlich gebotenen Zeitabständen den neuen Erfordernissen an. 2 Der Entsorgungsplan legt mindestens fest:
3 Er ist öffentlich zugänglich. 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 745). Siehe auch die UeB Änd. 29.10.2025 am Schluss des Textes. |
