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Art. 32a Kontrolle von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten 40
1 Bei Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, für die es eine Bewilligung braucht, ist von den Inhabern alle zehn Jahre von aussen eine Sichtkontrolle auf Mängel hin durchführen zu lassen.41 2 Eine solche Sichtkontrolle ist alle zehn Jahre von innen durchführen zu lassen bei:
3 Die Funktionstüchtigkeit der Leckanzeigesysteme von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten ist von den Inhabern bei doppelwandigen Behältern und Rohrleitungen alle zwei Jahre, bei einwandigen Behältern und Rohrleitungen einmal jährlich kontrollieren zu lassen. 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291). 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791). |
