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Art. 6 Einleitung in Gewässer
1 Die Behörde bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, Drainagen sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 eingehalten sind. 2 Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn:
3 Sie kann die Anforderungen verschärfen oder ergänzen, wenn die Wasserqualität nach Anhang 2 für eine besondere Nutzung des betroffenen Gewässers nicht ausreicht. 4 Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn:
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