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Gewässerschutzverordnung
(GSchV)

Art. 61f Berichterstattung und Kontrolle

Für die Be­richt­er­stat­tung und die Kon­trol­le bei Ab­gel­tun­gen und Fi­nanz­hil­fen im Ein­zel­fall gilt Ar­ti­kel 61asinn­ge­mä­ss.