Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträgevom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2008) |
Art. 9 Internationale Konferenzen
Eine internationale Konferenz kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:
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