Bundesgesetz
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Art. 17 Begriffe
1 Als Grundstückerwerb gilt jeder Erwerb eines Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder einer Nutzniessung an einem Grundstück sowie der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung verschaffen, wie die langfristige Miete eines Grundstücks, wenn die Abreden den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs sprengen. 2 Nutzungsänderungen sind einem Erwerb gleichgestellt. 3 Als Grundstücke für dienstliche Zwecke gelten Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des institutionellen Begünstigten genutzt werden. |