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Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG)
vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. November 2022)
Art. 2
1 Der Bund kann folgenden institutionellen Begünstigten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewähren:
ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen;
g.
Sondermissionen;
h.
internationalen Konferenzen;
i.
Sekretariaten oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organen;
j.
unabhängigen Kommissionen;
k.
internationalen Gerichtshöfen;
l.
Schiedsgerichten;
m.
anderen internationalen Organen.
2 Der Bund kann folgenden natürlichen Personen (begünstigte Personen) Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewähren:
a.
Personen, die, ständig oder vorübergehend, in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Absatz 1 tätig sind;
b.
Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben;
c.
Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach Buchstabe a oder b zu begleiten, einschliesslich der privaten Hausangestellten.