Bundesgesetz
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Art. 26 Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen sowie von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen
1 Der Bundesrat:
2 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
3 Der Bundesrat kann dem Departement die Befugnis übertragen:
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