Bundesgesetz
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Art. 28 Beilegung privatrechtlicher Streitigkeiten bei Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
Schliesst der Bundesrat ein Sitzabkommen mit einem institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 ab, so achtet er darauf, dass der Begünstigte geeignete Massnahmen ergreift zur zufriedenstellenden Beilegung:
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