Bundesgesetz
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Art. 29 Mitwirkung der Kantone
1 Vor dem Abschluss eines mindestens ein Jahr gültigen oder unbefristeten Abkommens über Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen hört der Bundesrat den Kanton, in dem sich der Sitz des Begünstigten befindet, und die angrenzenden Kantone an. 2 Sehen die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen Abweichungen vom Steuerrecht des Kantons vor, in dem sich der Sitz des Begünstigten befindet, so entscheidet der Bundesrat im Einvernehmen mit diesem Kanton. 3 Die Kantone beteiligen sich im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19998 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes an der Aushandlung völkerrechtlicher Verträge im Bereich der Gaststaatpolitik. |
