Bundesgesetz
|
Art. 31 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
1 Der Bundesrat wacht über die Einhaltung der gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen und trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn er einen Missbrauch feststellt. Er kann gegebenenfalls die Abkommen kündigen oder die gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen entziehen. 2 Der Bundesrat kann dem Departement die Befugnis übertragen, die einer begünstigten Person gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu entziehen. |