Bundesgesetz
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Art. 32 Aussetzung, Entzug und Rückzahlung finanzieller Beiträge und anderer Unterstützungsmassnahmen
Der Bundesrat oder, im Rahmen seiner Zuständigkeit, das Departement kann die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen aussetzen oder einstellen oder bereits ausgerichtete Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Begünstigte trotz Mahnung die vorgesehene Aufgabe nicht oder nur unvollständig oder mangelhaft erfüllt. |