Bundesgesetz
über die von der Schweiz als Gaststaat
gewährten Vorrechte, Immunitäten und
Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge
(Gaststaatgesetz, GSG)

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. November 2022)


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Art. 32 Aussetzung, Entzug und Rückzahlung finanzieller Beiträge und anderer Unterstützungsmassnahmen

Der Bun­des­rat oder, im Rah­men sei­ner Zu­stän­dig­keit, das De­par­te­ment kann die Aus­rich­tung von fi­nan­zi­el­len Bei­trä­gen oder an­de­ren Un­ter­stüt­zungs­mass­nah­men aus­set­zen oder ein­stel­len oder be­reits aus­ge­rich­te­te Bei­trä­ge ganz oder teil­wei­se zu­rück­for­dern, wenn der Be­güns­tig­te trotz Mah­nung die vor­ge­se­he­ne Auf­ga­be nicht oder nur un­voll­stän­dig oder man­gel­haft er­füllt.

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