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Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG)
vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. November 2022)
Art. 6Allgemeine Voraussetzungen
Ein institutioneller Begünstigter kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:
a.
er seinen Hauptsitz oder einen Zweigsitz in der Schweiz hat oder in der Schweiz tätig ist;
b.
er einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Zweck von internationalem Nutzen verfolgt;
c.
er im Bereich der internationalen Beziehungen tätig ist; und
d.
seine Präsenz auf schweizerischem Gebiet für die Schweiz von besonderem Interesse ist.