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Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG)
vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. November 2022)
Art. 8Quasizwischenstaatliche Organisationen
Eine quasizwischenstaatliche Organisation kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:
a.
ihre Mitglieder mehrheitlich Staaten sind, öffentlichrechtliche Organisationen oder Einrichtungen, die staatliche Aufgaben erfüllen;
b.
sie über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt; und