Bundesgesetz
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Art. 32 Verjährung
1 Die Ersatzansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber 30 Jahre, nachdem:
2 Das Rückgriffsrecht verjährt ebenfalls nach Absatz 1. Die dreijährige Frist beginnt zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist. |