Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschenvom 8. Oktober 2004 (Stand am 1. Januar 2014) |
Art. 32 Zivilverfahren
1In einem Zivilverfahren darf bei Parteien und Drittpersonen ein DNA-Profil nur auf Anordnung des Gerichts oder mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person erstellt werden. 2Das Laboratorium muss die Proben, die im Rahmen des Verfahrens entnommen worden sind, aufbewahren. Das Gericht, das die Untersuchung angeordnet hat, sorgt dafür, dass die Proben unmittelbar nach Rechtskraft des Endurteils vernichtet werden, sofern eine betroffene Person nicht schriftlich die weitere Aufbewahrung ihrer Probe verlangt. |