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Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)
vom 15. Juni 2018 (Stand am 1. Dezember 2022)
Art. 37
Arbeitgeber und Versicherungseinrichtungen dürfen weder die Durchführung von genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs verlangen noch nach medizinisch nicht relevanten genetischen Daten fragen, noch solche Daten verwerten. Diese Verbote gelten auch in Haftpflichtfällen.