Art. 56 Vergehen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich: - a.
- ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Zustimmung der betroffenen Person eine genetische Untersuchung veranlasst, in Auftrag gibt oder durchführt oder ein DNA-Profil erstellt oder in Auftrag gibt;
- b.
- im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einer Person gegen ihren Willen Informationen über ihr Erbgut mitteilt;
- c.
- bei einer urteilsunfähigen Person eine genetische Untersuchung veranlasst oder in Auftrag gibt, die weder für den Schutz von deren Gesundheit notwendig ist noch die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 erfüllt;
- d.
- pränatale genetische Untersuchungen veranlasst oder in Auftrag gibt, die weder zur Abklärung von Eigenschaften dienen, welche die Gesundheit des Embryos oder des Fötus direkt beeinträchtigen, noch zur Abklärung von Blutgruppen oder Blutmerkmalen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, noch zur Abklärung der Gewebemerkmale nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c;
- e.
- bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen die Durchführung genetischer Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs verlangt, nach medizinisch nicht relevanten genetischen Daten fragt oder solche Daten verwertet;
- f.
- bei Arbeitsverhältnissen entgegen Artikel 39 Buchstabe a die Durchführung von präsymptomatischen genetischen Untersuchungen verlangt oder solche veranlasst, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 40 erfüllt sind;
- g.
- bei Arbeitsverhältnissen entgegen Artikel 39 Buchstabe b nach genetischen Daten aus früheren präsymptomatischen genetischen Untersuchungen fragt oder solche Daten verwertet;
- h.
- bei Versicherungsverhältnissen entgegen Artikel 42 präsymptomatische oder pränatale genetische Untersuchungen oder Untersuchungen zur Familienplanung verlangt;
- i.
- bei Versicherungsverhältnissen entgegen Artikel 43 nach genetischen Daten aus früheren präsymptomatischen oder pränatalen genetischen Untersuchungen oder Untersuchungen zur Familienplanung fragt oder solche Daten verwertet.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmässig und vorsätzlich: - a.
- Proben oder genetische Daten aus Untersuchungen nach Artikel 31 Absatz 2 nach zwei Jahren nicht vernichtet, obwohl für die Verwendung zu einem anderen Zweck keine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person vorliegt (Art. 11 Abs. 2);
- b.
- Proben oder genetische Daten entgegen Artikel 12 oder 44 Absatz 3 zu einem anderen Zweck verwendet;
- c.
- genetische Tests zur Eigenanwendung entgegen Artikel 13 betroffenen Personen für Untersuchungen im medizinischen Bereich, zur Abklärung besonders schützenswerter Eigenschaften der Persönlichkeit ausserhalb des medizinischen Bereichs oder zur Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung abgibt;
- d.
- eine genetische Untersuchung im medizinischen Bereich veranlasst, ohne die Anforderungen nach Artikel 20 zu erfüllen;
- e.
- eine genetische Untersuchung zur Abklärung besonders schützenswerter Eigenschaften veranlasst, ohne dazu nach Artikel 34 Absätze 1, 2 und 4 berechtigt zu sein.
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