Verordnung
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Art. 31 Vertraulichkeit
1 Die Beratungen der Kommission sind grundsätzlich vertraulich; diese kann sie für öffentlich erklären. 2 Die Mitglieder der Kommission und alle anderen Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben beizieht, sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, soweit das EDI sie im Einzelfall nicht ausdrücklich davon entbindet. |