Verordnung
über genetische Untersuchungen beim Menschen
(GUMV)

vom 23. September 2022 (Stand am 1. Dezember 2022)


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Art. 36 Sistierung und Entzug sowie Aufhebung der Bewilligung

1 Das BAG kann die Be­wil­li­gung sis­tie­ren oder ent­zie­hen, wenn:

a.
die Be­wil­li­gungs­vor­aus­set­zun­gen nicht mehr er­füllt sind;
b.
die Mel­de- oder Be­richt­er­stat­tungs­pflich­ten nicht ein­ge­hal­ten wer­den; oder
c.
neue wis­sen­schaft­li­che Er­kennt­nis­se dies er­for­dern.

2 Es hebt die Be­wil­li­gung auf, wenn die Rei­hen­un­ter­su­chung ab­ge­bro­chen wird.

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