Verordnung
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Art. 55 Aufbewahrung von Untersuchungsberichten, Aufzeichnungen und Unterlagen
Das Laboratorium muss Untersuchungsberichte sowie Aufzeichnungen und Unterlagen, die gestützt auf das Qualitätsmanagementsystem oder die externe Qualitätskontrolle erstellt werden, während fünf Jahren aufbewahren. |