Verordnung
über genetische Untersuchungen beim Menschen
(GUMV)

vom 23. September 2022 (Stand am 1. Dezember 2022)


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Art. 55 Aufbewahrung von Untersuchungsberichten, Aufzeichnungen und Unterlagen

Das La­bo­ra­to­ri­um muss Un­ter­su­chungs­be­rich­te so­wie Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen, die ge­stützt auf das Qua­li­täts­ma­na­ge­ment­sys­tem oder die ex­ter­ne Qua­li­täts­kon­trol­le er­stellt wer­den, wäh­rend fünf Jah­ren auf­be­wah­ren.

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