Verordnung
über genetische Untersuchungen beim Menschen
(GUMV)

vom 23. September 2022 (Stand am 3. März 2023)


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Art. 16 Befristete Bewilligung

1 Das BAG er­teilt dem La­bo­ra­to­ri­um ei­ne Be­wil­li­gung für die Dau­er des Ver­fah­rens der Ak­kre­di­tie­rung, längs­tens je­doch für fünf Jah­re, wenn:

a.
das Ge­such voll­stän­dig ist; und
b.
die Vor­aus­set­zun­gen nach den Ar­ti­keln 9 Ab­satz 2 und 10–13 er­füllt sind.

2 Die Gel­tungs­dau­er der Be­wil­li­gung nach Ab­satz 1 kann nicht ver­län­gert wer­den.

3 Wird die Ak­kre­di­tie­rung ver­wei­gert, so er­lischt die Be­wil­li­gung.

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