Verordnung
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Art. 16 Befristete Bewilligung
1 Das BAG erteilt dem Laboratorium eine Bewilligung für die Dauer des Verfahrens der Akkreditierung, längstens jedoch für fünf Jahre, wenn:
2 Die Geltungsdauer der Bewilligung nach Absatz 1 kann nicht verlängert werden. 3 Wird die Akkreditierung verweigert, so erlischt die Bewilligung. |