Verordnung
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Art. 69 Veröffentlichung von Informationen zum Vollzug durch das BAG
1 Das BAG veröffentlicht:
2 Es kann in aggregierter Form Informationen aus Tätigkeitsberichten nach den Artikeln 27 und 57 sowie Berichte nach Artikel 35 über die Durchführung von Reihenuntersuchungen veröffentlichen. |