Bundesgesetz
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Art. 4 Evaluation und Steuerung des Verlagerungsprozesses
1 Der Bundesrat überprüft regelmässig die Wirksamkeit des Gesetzes und trifft rechtzeitig alle Massnahmen in seiner Zuständigkeit, die für die Erfüllung des Zwecks und die Erreichung des Verlagerungsziels erforderlich sind. 2 Er erstattet der Bundesversammlung alle zwei Jahre einen Bericht. Er macht darin Vorschläge und stellt Anträge zu Zwischenzielen und Massnahmen. 3 Die Massnahmen müssen verhältnismässig, längerfristig marktkonform und nichtdiskriminierend sein. |