Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über die Verlagerung des alpenquerenden
Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene
(Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 26. September 2020)

Art. 4 Evaluation und Steuerung des Verlagerungsprozesses

1 Der Bun­des­rat über­prüft re­gel­mäs­sig die Wirk­sam­keit des Ge­set­zes und trifft recht­zei­tig al­le Mass­nah­men in sei­ner Zu­stän­dig­keit, die für die Er­fül­lung des Zwecks und die Er­rei­chung des Ver­la­ge­rungs­ziels er­for­der­lich sind.

2 Er er­stat­tet der Bun­des­ver­samm­lung al­le zwei Jah­re einen Be­richt. Er macht dar­in Vor­schlä­ge und stellt An­trä­ge zu Zwi­schen­zie­len und Mass­nah­men.

3 Die Mass­nah­men müs­sen ver­hält­nis­mäs­sig, län­ger­fris­tig markt­kon­form und nicht­dis­kri­mi­nie­rend sein.