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Bundesgesetz über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene (Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)
vom 19. Dezember 2008 (Stand am 26. September 2020)
Art. 4Evaluation und Steuerung des Verlagerungsprozesses
1 Der Bundesrat überprüft regelmässig die Wirksamkeit des Gesetzes und trifft rechtzeitig alle Massnahmen in seiner Zuständigkeit, die für die Erfüllung des Zwecks und die Erreichung des Verlagerungsziels erforderlich sind.
2 Er erstattet der Bundesversammlung alle zwei Jahre einen Bericht. Er macht darin Vorschläge und stellt Anträge zu Zwischenzielen und Massnahmen.
3 Die Massnahmen müssen verhältnismässig, längerfristig marktkonform und nichtdiskriminierend sein.