Bundesgesetz
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Art. 5 Befristete Erhöhung der Gesamttransitabgabe für alpenquerende Fahrten
1 Der Bundesrat kann den Höchstsatz der Gesamttransitabgabe für eine alpenquerende Fahrt eines schweren Güterverkehrsfahrzeugs für 6 Monate um höchstens 12,5 Prozent erhöhen, wenn die Kapazitätsauslastung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs während 10 Wochen trotz wettbewerbsfähiger Preise der Eisenbahnverkehrsunternehmen unter 66 Prozent liegt. 2 Er kann die Gültigkeitsdauer des erhöhten Höchstsatzes einmal um 6 Monate verlängern. 3 Er darf den Höchstsatz innerhalb von 5 Jahren nach einer Erhöhung nur einmal erhöhen, und zwar frühestens:
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