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Bundesgesetz über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene (Güterverkehrsverlagerungsgesetz, GVVG)
vom 19. Dezember 2008 (Stand am 26. September 2020)
Art. 5Befristete Erhöhung der Gesamttransitabgabe für alpenquerende Fahrten
1 Der Bundesrat kann den Höchstsatz der Gesamttransitabgabe für eine alpenquerende Fahrt eines schweren Güterverkehrsfahrzeugs für 6 Monate um höchstens 12,5 Prozent erhöhen, wenn die Kapazitätsauslastung des alpenquerenden Schienengüterverkehrs während 10 Wochen trotz wettbewerbsfähiger Preise der Eisenbahnverkehrsunternehmen unter 66 Prozent liegt.
2 Er kann die Gültigkeitsdauer des erhöhten Höchstsatzes einmal um 6 Monate verlängern.
3 Er darf den Höchstsatz innerhalb von 5 Jahren nach einer Erhöhung nur einmal erhöhen, und zwar frühestens:
a.
12 Monate nach Ablauf einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten;
b.
18 Monate nach Ablauf einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten.