Bundesgesetz
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Art. 8 Förderung des Schienengüterverkehrs
1 Damit das Verlagerungsziel erreicht wird, kann der Bund Förderungsmassnahmen beschliessen. Dabei wird in erster Linie der unbegleitete kombinierte Verkehr über grosse Distanzen gefördert. Diese Massnahmen dürfen keine diskriminierenden Auswirkungen auf die schweizerischen und ausländischen Transportunternehmen im Güterverkehr haben. 2 Die Höhe der durchschnittlichen Abgeltung pro transportierter Sendung hat von Jahr zu Jahr abzunehmen. Diese Bestimmung ist für die Jahre 2020 und 2021 nicht anwendbar.5 3 Der begleitete kombinierte Verkehr (Rollende Landstrasse) darf nur ergänzend zum unbegleiteten kombinierten Verkehr gefördert werden. 5 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 3825; BBl 2020 6713). |