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Verordnung des WBF über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV-WBF)
vom 15. November 2016 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 2Für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht verfügbare Naturprodukte
Die Naturprodukte, die auf Begehren nach Artikel 9 HasLV von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils ausgeschlossen sind, und die Dauer, während der sie davon ausgeschlossen sind, sind in Anhang 2 festgelegt.