Verordnung
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Art. 11 Liste der Nebenprodukte
1 Die Nebenprodukte von Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben, die für die Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 10 berücksichtigt werden, sind im Anhang aufgeführt. 2 Das BLW kann den Anhang ändern. Es nimmt Nebenprodukte in den Anhang auf, wenn diese die folgenden Anforderungen erfüllen:
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