Verordnung
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Art. 19 Abgabenerhebung
1 Das BLW erhebt eine Abgabe, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs mehr Tiere hält als die zulässigen Bestände. 2 Massgebend dafür, ob eine Abgabe geschuldet ist, ist der Bestand am Tag, an dem das BLW die Höhe des Bestands eines Betriebs feststellt. |