Art. 11 Liste der Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle sowie anrechenbarer Energiegehalt 8
1 Die Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle, die für die Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 10 berücksichtigt werden, sind im Anhang aufgeführt.9 1bisFür die Berechnung des Umfangs, in dem die Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle den Energiebedarf der Schweine decken, wird höchstens der im Anhang angegebene Energiegehalt berücksichtigt.10 2 Das BLW nimmt Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle in den Anhang auf, wenn diese die folgenden Anforderungen erfüllen:11
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 688). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 688). 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 688). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 688). |