Verordnung
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Art. 1 Grundsatz
1 Wer Heizöl «Extraleicht» (HEL) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse) einführt oder im Inland herstellt oder gewinnt, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. 2 Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962 (MinöStG) und des dazugehörigen Ausführungsrechts über die Erhebung und Rückerstattung der Steuer sowie über das Verfahren gelten sinngemäss auch für die Lenkungsabgabe auf HEL. 3 HEL mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse) darf erst mit Heizöl anderer Qualitäten gemischt werden, nachdem die Abgabeforderung entstanden (Art. 4 Abs. 1 des MinöStG) oder die Lenkungsabgabe bezahlt worden ist. |