Verordnung
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Art. 2 Vollzug
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)3 vollzieht diese Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Das BAZG erhält 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für seinen Aufwand.4 2 Das Bundesamt für Umwelt5 (Bundesamt) vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Es untersucht die Wirkung der Abgabe auf die Umweltqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig. 3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 4 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20034063). 5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. |