Verordnung
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Art. 4 Verteilung des Abgabeertrages 9
1 Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamtes den Abgabeertrag an die Bevölkerung. Der Abgabeertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr). 2 Als Versicherer gelten:
3 Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen der Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr. 4 Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am 1. Januar des Verteilungsjahres:
5 Sie melden die Anzahl Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen, bis zum 20. März des Verteilungsjahres dem Bundesamt für Gesundheit. 6 Der Abgabeertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. April des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. 7 Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung ihres Anteils am Abgabeertrag zugute kommt. 9 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 20081765) 10 SR 832.10 11 SR 833.1 |