Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Übersetzung


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Art. 44

Ein Ver­trags­staat, in dem ver­schie­de­ne Rechts­sys­te­me oder Ge­samt­hei­ten von Re­geln für den Schutz der Per­son und des Ver­mö­gens des Er­wach­se­nen gel­ten, muss die Re­geln die­ses Über­ein­kom­mens nicht auf Kol­li­sio­nen an­wen­den, die al­lein zwi­schen den ver­schie­de­nen Rechts­sys­te­men oder Ge­samt­hei­ten von Re­geln be­ste­hen.

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